Eigenbedarf: Bei Hartz 4 ein besonderes Thema

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Achtung! Hartz 4 wurde zum 01.01.2023 abgeschafft und durch das Bürgergeld ersetzt.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist bei Hartz 4 nicht ausgeschlossen

Eigenbedarf: Auch für Hartz-4-Empfänger ist das ein Thema.
Eigenbedarf: Auch für Hartz-4-Empfänger ist das ein Thema.

Dass die Anmeldung von Eigenbedarf auch bei Hartz 4 viele Mieter betreffen kann, ist kein unbekanntes Metier. Die Frage, die hier am häufigsten aufkommt, betrifft dann meistens die Härtefallregelung. Kann der Bezug von Sozialleistungen allein bereits als Härtefall gelten?

Und wie sieht es aus, wenn Hartz-4-Empfänger Wohneigentum haben, das vermietet ist? Muss das selbst genutzt werden oder kann es auch vermietet sein? Denn auch hier stellt sich dann die Frage, ob ein Eigenbedarf durch den Hartz-4-Empfänger angemeldet werden darf oder sogar muss. Der nachfolgende Ratgeber geht näher auf diese beiden verschiedenen Punkte zum Thema „Eigenbedarf und Hartz 4“ ein.

Das Wichtigste zur Kündigung wegen Eigenbedarf bei Hartz 4

Können Hartz-4-Bezieher wegen Eigenbedarfs gekündigt werden?

Ja, liegt der Bedarf vor, kann eine Kündigung auch gegen Mieter, die Sozialleistungen empfangen, ausgesprochen werden.

Liegt ein Härtefall vor, wenn Mieter Hartz 4 beziehen?

Das kann pauschal nicht bestimmt werden. Ob es sich um einen Härtefall handelt, der eine Kündigung unwirksam macht, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Können Vermieter, die Hatz 4 beziehen, eine Eigenbedarfskündigung aussprechen?

Ja, wenn sie den Wohnraum selbst benötigen, da beispielsweise die eigene Wohnung als nicht angemessen angesehen wird, kann eine Eigenbedarfskündigung begründet sein.

Gilt ein Hartz-4-Bezug immer als Härtefall?

Hartz 4: Mieter kündigen wegen Eigenbedarf, ist für Vermieter nicht ausgeschlossen.
Hartz 4: Mieter kündigen wegen Eigenbedarf, ist für Vermieter nicht ausgeschlossen.

Wenn der Vermieter seine Immobilie selbst nutzen möchte oder für Familienangehörige benötigt, kann das Thema Eigenbedarf auch Hartz-4-Empfänger betreffen. Grundsätzlich ist die Tatsache, dass ein Mieter Sozialleistungen bezieht, kein Hinderungsgrund bestehenden und begründeten Bedarf geltend zu machen.

Ein Vermieter kann also zunächst unabhängig von einem Hartz-4-Bezug Mieter kündigen und Eigenbedarf anmelden. Ob es sich dann um einen Härtefall handelt, hängt von weiteren Faktoren ab und muss je nach Einzelfall entschieden werden. Vermieter müssen sich auch bei Mietern mit einem Hartz-4-Bezug an die gesetzlichen Regelungen zum Eigenbedarf halten, Sonderkündigungsfristen oder andere Vorgaben gibt es hier nicht.

Das heißt, die Gründe für den Bedarf müssen bereits im Kündigungsschreiben ausführlich sowie nachvollziehbar dargelegt werden und darüber hinaus auch ein besonderes Interesse des Vermieters an der Kündigung belegen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind ebenfalls einzuhalten.

Liegt die Kündigung wegen Eigenbedarf vor, sollten Hartz-4-Empfänger dies unverzüglich mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter besprechen und klären, was passiert, wenn keine adäquate Ersatzwohnung verfügbar ist. Zudem sollten sie auch klären, wie ein Umzug wegen Eigenbedarf bei Hartz 4 organisiert und finanziert werden kann.

Auch eine Beratung bei einem Mieterverein kann in diesem Fall weitere Möglichkeiten aufzeigen, die eventuell zu einer guten Lösung beitragen können. Mieter haben zudem immer die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, allerdings muss ein solcher Widerspruch gut begründet sein.

Härtefall: Wann kann Eigenbedarf bei Hartz 4 nicht greifen?

Wie bereits beschrieben, spielen in der Regel neben dem Bezug von Sozialleistungen auch andere Faktoren eine Rolle, um einen Härtefall zu begründen. Ist der Empfang von Hartz 4 zum Beispiel nachweislich ein Hinderungsgrund eine neue Wohnung anmieten zu können, weil der verfügbare Wohnraum nicht angemessen ist, kann das eine Härtefallregelung auslösen.

Auch die Mietdauer, das Alter der Mieter, die sozialen Verbindungen oder Erkrankungen können zudem eine entscheidende Bedeutung haben, wenn es darum geht, Eigenbedarf geltend zu machen. Eine pauschale Regelung, wann ein Härtefall vorliegt, gibt es jedoch nicht. Im Zweifel sollen sich Betroffen von einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen oder einen Mieterverein aufsuchen.

Hartz-4-Empfänger als Vermieter: Ist Eigenbedarf möglich?

Eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf können Hartz-4-Empfänger selbst aussprechen, wenn sie Eigentümer sind.
Eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf können Hartz-4-Empfänger selbst aussprechen, wenn sie Eigentümer sind.

Auch Eigentümer von Wohnungen und Häusern können in eine Lage geraten, in der ein Bezug von Hartz 4 notwendig wird. Doch was passiert in einem solchen Fall mit dem Wohneigentum? Kann unter diesen Umständen Eigenbedarf für den Hartz-4-Empfänger angemeldet werden, wenn die Immobile anderweitig vermietet ist?

Wohneigentum kann bei der Berechnung von Sozialleistungen von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn es nicht selbst bewohnt, sondern vermietet wird. Wohnt der Harz-4-Empfänger also selbst in seinem Haus oder der Eigentumswohnung, wird dieser Eigentum in der Regel nicht als Vermögen herangezogen. Ist die Immobilie vermietet, gelten die Mieteinnahmen üblicherweise als Einkünfte, die bei den Leistungen berücksichtigt werden. Auch die Immobilie an sich wird bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Vermögen herangezogen.

Benötigen die Eigentümer nun den Wohnraum selbst, weil beispielsweise ihre Mietwohnung vom Jobcenter als nicht angemessen angesehen wird und somit die Kosten nicht oder nur teilweise übernimmt, ist die Anmeldung von Eigenbedarf für den Hartz-4-Empfänger eine Möglichkeit. Ist das Wohneigentum angemessen, können die Kosten bei einer Nutzung durch den Hartz-4-Bezieher vom zuständigen Jobcenter übernommen werden.

Auch um überhaupt Leistungen zu erhalten, kann die Kündigung wegen Eigenbedarf bei einem Hartz-4-Bezug eine Option darstellen. Betroffene sollten sich hier jedoch rechtlich beraten lassen und ihre Möglichkeiten auch mit dem Sachbearbeiter des Jobcenters besprechen.

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

6 Gedanken über “Eigenbedarf: Bei Hartz 4 ein besonderes Thema

  1. Marco F.

    Hallo,
    ich wohne seit über 7Jahren in meiner Wohnung und bekomme Hartz4. Mein Vermieter hat mir eine Kündigung ausgehändigt, weil er das Haus verkaufen möchte, einen Käufer hätte und der sowieso auf Eigenbedarf kündigen würde.
    Der Vermieter ist auch ein langjähriger Freund von mir.

    In der Kündigung fehlt die Begründung (wußte ich nicht, dass da eine reingehört).
    Die Kündigungsfrist ist falsch (3Monate anstatt 6, wusste ich auch nicht zu dem Zeitpunkt).

    Dann hat er reingeschrieben, dass ich keine Kaution bezahlt habe. Das stimmt. Und dann sollte ich unterschreiben, dass ich einverstanden wäre mit der Sache -.- habe ich gemacht.

    Das Haus ist jetzt verkauft und ich habe noch keine neue Wohnung gefunden.
    Droht mir jetzt die Räumung oder muss der Käufer jetzt selber >ordentlich< kündigen mit richtiger Frist, Begründung usw?

  2. Elisabeth D

    Hallo bräuchte Hilfe, wer kann mir Auskunft geben, mein Sohn bezieht ALG II und hat jetzt seine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf bekommen, sehr schwierig eine Wohnung zu finden für den Mieterpreis warm (regelsatz 509€) , hat jemand eine Idee wo man sich Hilfe holen kann, bei der Wohnungssuche

  3. Rainer K.

    Hallo,
    ich bin Mann, 63, und finde Ihre I-Site informativ und optisch gut verständlich aufgebaut. Die Frage, ob Empfängern von Sozialleistungen die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann, und was man dagegen tun kann, ist gut erklärt. Es fehlt aber der Hinweis, ob die Rechtslage für reine Grundsicherungsempfänger, die in einer Rehawerkstatt für psychisch Kranke/Behinderte arbeiten, dieselben gesetzlichen Regelungen gelten.
    Mit freundlichem Gruß
    Rainer K.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Rainer K.,
      in einem solchen speziellen Falle sollten sie sich rechtlich von einem Anwalt oder einem Mieterverein beraten lassen. Hier kann unter Umständen ein Härtefall vorliegen, der eine Kündigung erschwert oder unzulässig macht. Dies ist allerdings dann in der Regel eine Einzelfallentscheidung.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  4. Ulrike K.

    Ich bekomme Hartz4 und gehe auf 450euro arbeiten.Jetzt habe ich meine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf bekommen.Jetzt möchte ich mit meinem Freund gemeinsam in eine neue Wohnung ziehen in einer anderen Stadt,mein Freund arbeitet fest.Ich habe gelesen das es eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe .Dabei zahlt das Amt teilweise meine Bezüge weiter bis zu 1 Jahr.Hat jemand damit Erfahrung gemacht ??Kann mir jemand helfen?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ulrike K.,
      in der Regel kann ein solches Zusammenziehen auf Probe gemäß den Vorgaben aus § 7 Abs. 3a SGB II. erfolgen. In welcher Höhe die Bezüge dann weitergezahlt werden, können wir nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich direkt an das Jobcenter wenden und sich dort informieren.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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