Eigenbedarf bei einer Ferienwohnung – möglich oder nicht?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 7. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Option Eigenbedarf bei einer Ferienwohnung

Anmeldung von Eigenbedarf: Nutzung als Ferienwohnung ist möglich.
Anmeldung von Eigenbedarf: Nutzung als Ferienwohnung ist möglich.

Eigenbedarf und Ferienwohnung, wie passt das zusammen? Gibt es überhaupt die Möglichkeit, für eine Ferienwohnung Bedarf anzumelden oder eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen, weil Wohnraum als Ferienwohnung genutzt werden soll?

Ferienwohnungen sind unter Urlaubern sehr beliebt. Der Urlaub ist hier frei gestaltbarer als zum Beispiel in einem Hotel. So ist es nicht verwunderlich, dass Eigentümer Wohnungen in guten Lagen in Ferienwohnungen umwandeln.

Soll der vermietete Wohnraum als Ferienwohnung genutzt werden, sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten. Wann eine Eigenbedarfskündigung bei einer Ferienwohnung oder für Wohnraum, der als solche genutzt werden soll, möglich ist, erläutert der nachfolgende Ratgeber.

Das Wichtigste zum Eigenbedarf bei einer Ferienwohnung

Kann Eigenbedarf für eine Ferienwohnung angemeldet werden?

Ja, soll eine vermietete Wohnung als Ferien- oder Zweitwohnung durch den Vermieter genutzt werden, kann Eigenbedarf auch für diese angemeldet werden.

Gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie bei einer Eigenbedarfskündigung für eine Hauptwohnung?

Ja, auch hier sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten.

Ist eine Eigenbedarfskündigung möglich, wenn der Vermieter noch eine Ferienwohnung besitzt?

Ja, wenn die Ferienwohnung dem angemeldeten und bestehenden Bedarf nicht gerecht wird, kann für eine entsprechende Wohnung im Eigentum des Vermieters Eigenbedarf angemeldet werden. Mehr dazu hier.

Nutzung als Ferienwohnung – Eigenbedarf ist möglich

Vermieter, die eine vermietete Wohnung, als Ferien- oder Zweitwohnung nutzen möchten, sind an die gleichen gesetzlichen Vorgaben gebunden wie jene, die Eigenbedarf für einen Hauptwohnraum anmelden.

Das heißt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein berechtigtes Interesse seitens des Vermieters vorliegen, das Mietverhältnis zu beenden. Es müssen, wie bei allen Eigenbedarfskündigungen, nachvollziehbare Gründe nachweislich vorliegen.
Eine Eigenbedarfskündigung für eine Ferienwohnung muss gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Eine Eigenbedarfskündigung für eine Ferienwohnung muss gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Vermieter können den Eigebedarf für eine Ferienwohnung für sich oder Familienmitglieder anmelden, die nach dem BGB zum privilegierten Personenkreis gehören. Darüber hinaus muss der Bedarf auch bei einer Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung angemessen und durchführbar sein.

Soll zum Beispiel eine 5-Zimmer-Wohnung nur einmal im Monat von einer Person zur Übernachtung genutzt werden, ist der Eigenbedarf in der Regel aufgrund von übermäßigem Wohnbedarf nicht gerechtfertigt. Wird der Wohnraum von mehreren Personen zeitweise (mindestens acht bis zehn Tage im Monat oder drei Monate im Jahr) genutzt, kann dies als Grund für einen Eigenbedarf gelten.

Wird Wohnraum von Mietern als Ferienwohnung genutzt und möchten Vermieter für diesen Eigenbedarf anmelden, gelten auch hier die Regelungen in § 573 BGB. Liegt ein berechtigtes Interesse vor und sind die Gründe für den Bedarf nachvollziehbar, steht der Anmeldung von Eigenbedarf für die Ferienwohnung nichts entgegen. Vermieter können den Mietern dann ordentlich kündigen. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages ist ohne ausreichenden Grund nicht möglich.

Wie bei jeder Anmeldung von Bedarf für erworbene, vermieteten Immobilie muss beim Eigenbedarf für eine Ferienwohnung den gesetzlichen Vorgaben gefolgt werden.

In allen Fällen muss die Begründung für den Bedarf bereits im Kündigungsschreiben dargelegt werden. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten zu beachten.

Eigenbedarf trotz Ferienwohnung?

Kann Eigenbedarf trotz vorhandener Ferienwohnung angemeldet werden?
Kann Eigenbedarf trotz vorhandener Ferienwohnung angemeldet werden?

Eigenbedarf, obwohl eine Ferienwohnung zur Nutzung vorhanden ist, kann dennoch möglich sein. Und zwar dann, wenn die Zweit- oder Ferienwohnung dem Bedarf nicht entspricht.

Ist die Ferienwohnung zu klein, nicht barrierefrei oder zu weit vom Arbeitsplatz entfernt, kann sie nicht als Grund für die Unwirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung herangezogen werden.

Das Vorhandensein einer Ferienwohnung allein, ist kein Grund eine Kündigung wegen Eigenbedarf für unwirksam zu erklären.

Vermieter müssen jedoch auch in diesem Fall nachvollziehbare und nachweislich vorliegende Gründe anbringen. Diese sind, wie erwähnt und wie bei jeder Eigenbedarfskündigung, bereits im Kündigungsschreiben dem Mieter mitzuteilen.

Was verhindert Eigenbedarf für eine Ferienwohnung?

Auch bei einem angemeldeten Eigenbedarf für eine Ferienwohnung, können bestimmte Umstände verhindern, dass dieser Bedarf durchgesetzt werden kann. In einigen Fällen stehen die Interessen des Mieters dann über denen des Vermieters.

Diese Umstände sind durch die sogenannte Sozialklausel festgelegt. Gemäß § 574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen, wenn der Auszug für sie oder Familienangehörige eine besondere Härte bedeuten würde.

Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn eine lange Wohndauer in der Wohnung, das hohe Alter der Mieter oder eine Krankheit einen Auszug unmöglich oder schwer durchführbar machen. Auch eine durch den Auszug bestehende Suizidgefahr kann als Härtefall gewertet werden.

Einen anderen Hinderungsrund stellt umgewandelter Wohnraum dar. Wurde die Wohnung während der Mietzeit in Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft, können die neuen Vermieter keinen Eigenbedarf für eine Ferienwohnung anmelden. Hier greifen gesetzliche Sperrfristen. Diese sind auf mindestens drei Jahre festgelegt, können von den Bundesländern jedoch auf bis zu zehn Jahre erweitert werden.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (28 Bewertungen, Durchschnitt: 4,82 von 5)
Eigenbedarf bei einer Ferienwohnung – möglich oder nicht?
Loading...

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

5 Gedanken über “Eigenbedarf bei einer Ferienwohnung – möglich oder nicht?

  1. Jenny

    Kann ich dem Mieter meines Ferienhauses kündigen bzw. einen Mietvertrag für einen Zeitraum in der Zukunft stornieren/kündigen, wenn ich den Wohnraum selbst benötige, da mein eigenes Haus nicht bewohnbar ist (z.B. durch einen Wasserschaden)?

  2. Ulrich S.

    Guten Tag, ich habe ein Zweifamilienhaus an der Nordsee bei dem beide Wohnungen fest vermietet sind. Ich möchte die kleinere Wohnung für meine Familie und mich als Feriendomizil nutzen. Begründet das eine Eigenbedarfskündigung?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ulrich S.,
      die Nutzung als Ferienwohnung kann einen Eigenbedarf begründen. Lassen Sie dies jedoch am besten von einem Anwalt abklären, da es sich meist im Einzelfallentscheidungen handelt.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  3. Mario S.

    Wie ist es, wenn ich ein Haus kaufe. Mit vermietete Einliegerwohnung. Und ich diese nun zur nicht selbst genutzten Ferienwohnung umwandeln will. Ich will sie zB über Airbnb vermarkten. Wie bekomme ich den Mieter raus, der auch noch nur 5€/qm bezahlt, und nicht ortsüblichen 8-10&?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Mario S.,
      wir können nicht beurteilen inwieweit eine Vermietung als Ferienwohnung in Ihrer Region zulässig ist. Es ist oftmals zudem auch fraglich ob Eigenbedarf in diesem Fall angemeldet werden kann, denn ein Nutzungsinteresse durch den Vermieters liegt dann nicht vor. Eine zeitweise Vermietung an Dritte kann als Grund oft nicht ausreichend sein. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie sich am besten an einen Anwalt wenden und den Sachverhalt mit diesem abklären.
      Die Redaktion von mietrecht.com

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert